Version 2.2

1. Geschäftsgegenstand

1.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Ryan iosys GmbH («Auftragnehmerin») und der Kundin («Auftraggeberin») kommen ausschliesslich die vorliegenden AGB zur Anwendung. Allfällige Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin kommen nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auftragnehmerin in der Bestellung auf eigene Geschäftsbedingungen verwiesen haben sollte.

1.2 Die Auftragnehmerin erbringt gegenüber der Auftraggeberin die im Dienstleistungsbeschrieb erwähnten Beratungsdienstleistungen. Der Dienstleistungsbeschrieb ist integrierter Vertragsbestandteil. Die Auftraggeberin bestätigt, den Dienstleistungsbeschrieb erhalten zu haben.

1.3 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Auftraggeberin während der Dauer des im Dienstleistungsbeschrieb erwähnten Projektes nach Massgabe der vorliegenden AGB nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zu beraten.

2. Projektplanung

2.1 Es gilt der Projektplan gemäss Dienstleistungsbeschrieb. Die Auftraggeberin ist berechtigt, mit der Auftragnehmerin zu vereinbaren, dass letztere für sie eine bestimmte (Minimal-)Kapazität pro Monat freihält. Eine solche Vereinbarung ist im Dienstleistungsbeschrieb festzuhalten.

2.2 Die Parteien sprechen sich periodisch, mindestens aber alle 2 Wochen über den aktuellen Projektstand an sogenannten Statustreffen ab.

3. Tätigkeitsbedingungen

3.1 Im Dienstleistungsbeschrieb werden die zuständigen Kontaktpersonen auf Seiten der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin definiert.

3.2 Die Auftragnehmerin ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Beratungsdienstleistungen und allfällige Programmierarbeiten persönlich, d.h. im Rahmen ihrer Firma zu erbringen. Der Einsatz bzw. Beizug weiterer Personen erfolgt in gegenseitiger Absprache. Im Rahmen der ihr erteilten Weisungen und Instruktionen ist die Auftragnehmerin in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeiten frei. Zudem hat die Auftragnehmerin die Entscheidungsfreiheit über Arbeitsort und Zeiteinteilung, richtet sich jedoch grundsätzlich nach den Wünschen der Auftraggeberin.

3.3 Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, damit die Auftragnehmerin ihre Dienstleistungen erfüllen kann. Damit eingeschlossen sind die nötigen Zugriffe.

3.4 Die Auftragnehmerin und die Auftraggeberin sind an die von ihnen unterzeichnete Geheimhaltungsvereinbarung gebunden. Die Geheimhaltungsvereinbarung ist integrierter Vertragsbestandteil. Die Auftraggeberin bestätigt, die Geheimhaltungsvereinbarung erhalten zu haben.

4. Entschädigung

4.1 Die Entschädigung richtet sich nach den im Dienstleistungsbeschrieb festgehaltenen Konditionen.

4.2 Im Falle einer vereinbarten Entschädigung nach Aufwand verpflichtet sich die Auftraggeberin, der Auftragnehmerin pro beanspruchter Beratungsstunde die im Dienstleistungsbeschrieb erwähnten Stundensätze zuzüglich der allfälligen gesetzlichen MwSt. zu bezahlen. Die effektive Zeit zur An- und Abreise vom Firmensitz der Auftragnehmerin bis zum Firmensitz der Auftraggeberin wird als Arbeitszeit gerechnet. Sofern zeitlich zumutbar, wird für die An- und Abreise der Auftragnehmerin der öffentliche Verkehr verwendet.

4.3 Folgende Zuschläge werden vom Auftragnehmer auf die im Punkt 4.2 vereinbarte Entschädigung erhoben:

  • Nachtzuschlag von 50% für Arbeiten, die zwingend zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr ausgeführt werden müssen.
  • Sonn- und Feiertagszuschlag von 30% für Arbeiten, die zwingend an diesen Tagen ausgeführt werden müssen. Als Feiertage gelten die nationalen Feiertage oder sonstige offizielle Feiertage am Firmensitz des Auftragnehmers.

4.4 Die Versicherung sowie Sozialabzüge sind Sache der Auftragnehmerin und sind in der vereinbarten Entschädigung jeweils enthalten.

4.5 Die Auftraggeberin verpflichtet sich, der Auftragnehmerin sämtliche sonstigen im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen angefallenen Spesen zu entschädigen. Ebenfalls entschädigt werden die Kosten für die Wegkilometer, welche beim Besuch der Auftraggeberin vor Ort oder bei Kunden der Auftraggeberin anfallen, zu einem Kilometersatz von CHF 1.20 pro effektiv gefahrenen Kilometer mit dem Fahrzeug der Auftragnehmerin. Alle im Ausland anfallenden Spesen wie Übernachtungen, Flugreisen, etc. werden explizit ausgewiesen und nach effektivem Aufwand verrechnet.

4.6 Sämtliche nötigen und projektbezogenen Hardware- und Software-Einkäufe des Auftragnehmers werden der Auftraggeberin zum Einkaufspreis inklusive Bearbeitungszuschlag von 5% verrechnet.

4.7 Die Abrechnung der effektiv angefallenen Beratungsstunden inklusive allfälliger Zuschläge erfolgt pro Rata auf eine Viertelstunde genau. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich nach geleistetem Aufwand. Die Bezahlung hat innert 10 Tage netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht anders vereinbart.

5. Dauer des Vertrags und seine Beendigung

5.1 Der Vertrag beginnt mit der beidseitigen Unterschrift des Dienstleistungsbeschriebs durch die Auftraggeberin und der Auftragnehmerin, wobei die einfache elektronische Unterschrift (wie bspw. mittels DocuSign) genügt.

5.2 Der Vertrag endet, sobald das Projektende gemäss Projektplan im Dienstleistungsbeschrieb erreicht ist. Zuvor kann jede Partei mit einer Frist von einem Monat den Vertrag schriftlich kündigen, wobei dazu eine einfache E-Mail ausreicht.

5.3 Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei Projektbeendigung sämtliche ihr seitens der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Geräte oder sonstigen Mittel zu retournieren.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten Dokumentationen oder sonstige Ergebnisse bleiben geistiges Eigentum der Auftragnehmerin, stehen jedoch der Auftraggeberin frei für den internen Gebrauch zur Verfügung (sog. unbefristete, nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum an den Liefergegenständen, ohne das Recht, Unterlizenzen zu erteilen). Ausgenommen davon sind Teile, welche explizite Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeberin enthalten. Diese Teile bleiben geistiges Eigentum der Auftraggeberin. Sollten Ganze oder Teile der von der Auftragnehmerin erstellten Ergebnisse in einem kommerziell verfügbaren Produkt verwendet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, ist dafür vorher die explizite, schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin einzuholen. Dies erfolgt im Rahmen einer eventuellen Lizenzierung der erstellten Ergebnisse. Diese Regelung gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

6.2 Die Auftraggeberin gewährt der Auftragnehmerin das Recht, das Logo der Auftraggeberin auf der Homepage der Auftragnehmerin sowie in weiteren Marketingmaterialien wie Broschüren, Präsentationen, Social-Media-Kanälen, Fallstudien und anderen Werbemitteln als Referenz zu verwenden. Diese Nutzungsbewilligung ist auf die Dauer des Vertragsverhältnisses beschränkt und kann darüber hinaus für maximal 10 Jahre nach Vertragsende fortbestehen. Die Auftraggeberin kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung (wobei eine E-Mail ausreicht) mit einer kurzen Begründung die Entfernung ihres Logos aus sämtlichen oder spezifischen Marketingmaterialien verlangen. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, diesem Verlangen innerhalb von 10 Arbeitstagen nachzukommen. Bei gedruckten Materialien gilt dies für zukünftige Auflagen. Die Nutzung des Logos erfolgt ausschliesslich zu Referenzzwecken und darf keine Irreführung über die Art und den Umfang der Zusammenarbeit hervorrufen.

6.3 Die Auftragnehmerin haftet nur für grob fahrlässige oder vorsätzlich verursachte Schäden. Eine weitergehende Haftung ist explizit ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für Mangelfolgeschäden, bzw. mittelbare/indirekte Schäden sowie für Hilfspersonen im gesetzlich zulässigen Masse ausgeschlossen.

6.4 Änderung dieser AGB bedürfen der Schriftform inkl. beidseitiger Unterschrift, wobei die einfache elektronische Unterschrift (wie bspw. mittels DocuSign) genügt. Dies gilt auch für eine allfällige Änderung des vorliegenden Schriftlichkeitsvorbehalts.

6.5 Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden AGBs sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz der Auftragnehmerin zuständig. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss der Regelungen des IPRG.

Menzingen, den 5. April 2025

Chris Ryan, Gründer & CEO